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Satzung des Schützenvereins Weener e.V. von 1621
§ 1  Name und Sitz des Vereins 
Der Verein führt den Namen`` Schützenverein Weener e.V.von 1621`` er Soll in dasVereinsregister beim Amtsgericht Leer eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Weener. 1)   Der Verein ist Politisch, rassistisch und konfessionell neutral.       Der Verein ist Mitglied im
a)   Ostfriesischer Schützenbund, b)   Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesverbände, der Sportarten im Verein betrieben werden,        und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§2 Zweck des Vereins
1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit, ins besondere die pflege und Ausbildung des Schießsports.  
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Ausübung des Schießsports auf sportlicher Grundlage;
b) Der Abhaltung von Veranstaltungen Schießsportlicher Art sowie der Förderung der Körperlichen und Seelischen Gesundheit       seiner Mitglieder; insbesondere der Jugend durch pflege der Leibesübungen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `` Steuerbegünstigte Zwecke `` der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten  Keine  Zuwendungen aus Mittel des Vereins
5) Es darf  Keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
1)            Der Verein hat: a)            aktive Mitglieder über 18 Jahre, b)            Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre c)            Passive Mitglieder d)            Ehrenmitglieder.
2) Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4) Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Vorstandsbeschluss von fall zu fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zu Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm – und Wahlrecht und ist für die im Verein zu besetzende Ämter wählbar.
§6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft (  ende des Jahres  ) zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2.) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seiner Einrichtung, Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird, die Aufnahmegebühr können bei einem etwaigen austritt oder Kündigung nicht zurück gefordert werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.
§8
1) Der 1. Vorsitzender leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt der Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2) Vorstand des Vereins im Sinne des (§ 326 DGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleine Vertretungsberechtigt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießsportleiter, die Jugendleitung, dem Hauptmann. 3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. 4) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zu Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen- er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
 Leitung und Verwaltung
 §9
Die Hauptversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. (Kein Vorstandsmitglieder)  sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Ehrenamt und Vergütung
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten  Keine  Gewinnanteile und in ihre Eigenschaft als Mitglieder auchKeine  sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleinlagen zurück. Es darf  Keine  Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnisgemäßigen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden, sie wird vom 1. Vorsitzenden in Falle seiner Verhinderung vom 2. vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelne Punkte erfolgen.
1) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:       a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter. c) Etwaige anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. d) Genehmigung   des Haushaltsvoranschlages. e) Entscheidungen die der Hauptversammlung obliegen. f) Satzungsänderungen. g) Verschiedenes.
2) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 4) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12
1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außenordentliche Hauptversammlung mit Frist von einer Woche einberufen. 2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25 v. H. der Stimmberechtigten unter Angeben des Grundes verlangt wird. 3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. 4) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in (§11.)
§13 Zustimmung der Mitglieder
Zur Beschlussfassung über folgende punkte ist die Mehrheit von dreiviertel der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1) Änderungen der Satzung, wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2) Ausschluss eines Mitgliedes. 3) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindesten 7 Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlusserfassung hierzu angekündigt ist. 4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen muss schriftlich erfolgen.
 §14 Auflösung des Vereins
1) Auflösung des Vereins. 2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vermögen an die Stadt Weener, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in der Stadt Weener.
Vorstehende Satzung wurde Beschlossen in der Hauptversammlung in 26826 Weener  am 09.06.2000
Gez. Hilbert Bruins                                                                                       Friedrich de Boer   Mitglieder:    1. Agnes Bruins                                                                                                5. Anneliese Fensky                                                                                             2. Holger Röskens                                                                             3. Reinhard Modder                                                                                        7. Hildegard Arends Wessels                                                                     4. Elke Modder
     6. Marga Lübben
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